S T I F T U N G S S A T Z U N G

PRÄAMBEL

Die Stiftung soll vorrangig den internationalen Künstleraustausch mit Hosting-Programm, im Rahmen der von der Landeshauptstadt Düsseldorf begründeten Städtepartnerschaften, fördern. Bei der Namensgebung wurde Johanna Ey als Bezug auf eine Aufbruchsstimmung mit der Künstlergruppe „Junges Rheinland“ mit dem Gedanken gewählt, dass die Stiftung bei der Förderung des Kulturaustauschs dazu beitragen kann, Düsseldorf als Kunststadt bei der Pflege des internationalen Kulturaustauschs mit Impulsen zu unterstützen.

Daher wird die rechtsfähige 

Johanna Ey Foundation e.S.

mit Sitz in Düsseldorf errichtet.

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Johanna Ey Foundation e.S.“

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Johanna Ey Foundation e.S. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Förderung des internationalen Künstler*innen – und Kulturaustauschs im Rahmen der von Landeshauptstadt Düsseldorf begründeten Städtepartnerschaften durch Schaffung und Unterhaltung von Produktions – und Präsentationsstätten für die bildende Kunst und Musik sowie der darstellenden Kunst und der Publikation, vornehmlich durch

  1. aa) Durchführung sowie Unterstützung von Residenzprogrammen für die Ausübung der künstlerischen Tätigkeiten von bildenden, darstellenden oder musizierenden Künstler*innen im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms mit einer Aufenthaltsdauer von maximal drei Monaten.
  2. bb) Vergabe von Stipendien an Kunststudierende und sonst in Ausbildung/Entwicklung befindliche Künstler*innen
  3. cc) Unterhaltung eines Ortes, an dem Begegnungen und Ausstellungen stattfinden können sowie Resident*innen arbeiten und ausstellen können.
  4. dd) Die Zuwendung von Mitteln an andere Körperschaften, die ebenfalls steuerbegünstigt sind, zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken, die der Kunst- und Kulturförderung dienen.

Die Unterstützung soll zu mindestens 2/3 einen Bezug zur Landeshauptstadt Düsseldorf haben oder sich an Düsseldorfer Einwohner*innen richten und unabhängig von Nationalität und Glauben erfolgen. Die Stiftung nimmt keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand wahr.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger*innen und die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.

 

§3
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem gewidmeten Vermögen, Zustiftungen und zu Grundstockvermögen bestimmtem Vermögen. Die Stiftung wird durch eine Einlage des Stifters mit dem, aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen, Anfangsgrundstockvermögen ausgestattet.

(2) Das Grundstockvermögen wird durch weitere Zuwendungen des Stifters zum Verbrauch ergänzt.

(3) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.

(4) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen.

(5) Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu wahren ist. Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften können Gewinne aus Umschichtungen des Stiftungsvermögens in eine Umschichtungsrücklage eingestellt oder höchstens zu 75% zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

 

§4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre satzungsgemäßen Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Aufwendungen für die Verwaltung sind ebenfalls aus den Erträgen des Grundstockvermögens zu tragen.

(2) Die Erträge des Grundstockvermögens und die dem Grundstockvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Die Stiftung kann ihre Erträge teilweise einer Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Zur Werterhaltung kann im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ein Teil des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und der jährlichen Finanzerträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der Förderleistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§5
Verwaltung

Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt die Vermögensverwaltung der Stiftung gemäß § 98 GO NRW unentgeltlich. Hierzu wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stiftung geschlossen.

 

§6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) das Kuratorium

(2) Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

 

§7
Zusammensetzung des Vorstandes

 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch den Stifter, Herrn Hans Henning Hahn. Der Stifter ist für drei Jahre Vorsitzender des Vorstands. Nach seinem Ausscheiden bestimmt das Kuratorium den Vorstand und den Vorsitzenden des Vorstands. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig.

(2) Bei Ausscheiden des ersten Vorstands und/oder weiteren Vorstandsmitgliedern werden die Nachfolger*innen unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung der Stellvertretung kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers im Amt bleiben.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand und führen bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich zu ersetzen. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§8
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so vertreten je zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich handelnd.

(2) Der Vorstand hat den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgabe ist insbesondere

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Erstellung des Jahresabschlusses
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter
  3. die Aufstellung eines jährlichen Wirtschafts- und Personalplans der Stiftung
  4. die Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen
  5. die Pflege der Kontakte zu den Hochschulen und Galerien zur Ermöglichung des Künstler*innenaustauschs
  6. die Erstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Tätigkeit der Stiftung
  7. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung.
  8. die Entscheidung über die Anstellung von Hilfskräften in Kooperation mit dem Stiftungsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Erstattung Ihrer Auslagen und Aufwendungen. Die Vergütung entstandenen Zeitaufwands ist ausgeschlossen.

(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann sich bei der Verwaltung der Stiftung und der Führung der laufenden Geschäfte durch Dritte unterstützen lassen.

 

§9
Einberufung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Stimmen einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, seine Stimme an ein anderes Vorstandsmitglied zu delegieren. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und kann nur für eine bestimmte Sitzung des Vorstands erteilt werden. Die Vollmacht ist vor der Sitzung der/dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertretung anzuzeigen.

(2) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden des Vorstands und der/dem Protokollant*in, die/der je Sitzung vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) In begründeten Fällen können Sitzungen und Beschlussfassungen auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds:

  1. mittels eines audiovisuellen Verfahrens (bspw. Videokonferenz), fernmündlich (bspw. Telefonkonferenz) oder im schriftlichen sowie elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Eine Kombination aus mehreren Verfahren ist zulässig.
  2. Voraussetzung für Sitzungen und Beschlussfassungen in der nach a) gewählten Form ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder das schriftliche vorherige Einverständnis dazu geben. Ergeht keine Rückmeldung, gilt dies als Ablehnung.
  3. Der Vorstand wird von seiner/seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung unter Angabe der durch die gewählte Form notwendigen Informationen (z.B. Link zur Videokonferenz) mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunkts dies verlangt.

(4) An schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen. Im schriftlichen Verfahren gilt Schweigen, innerhalb von fünf Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung, als Ablehnung. Das Verfahren wird durch die/den Vorsitzende*n, ersatzweise durch die Stellvertretung, eingeleitet und durchgeführt.

 

§10
 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.

  1. Frau Miriam Koch
  2. Frau Dorothée Schneider
  3. Herrn Dr. Emmanuel Mir
  4. Ein*e Künstler*in, die/der mit der aktuellen Kunstszene verbunden ist
  5. die/der für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiter*in der Kämmerei
  6. bis zu zwei weitere – durch das Kuratorium zu benennende – Personen

(2) Bei Ausfall einer im Kuratorium vertretenen Organisationseinheit der Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt jeweils deren Nachfolge in der Funktion die Kuratoriumsfunktion in der Stiftung und delegiert eine*n Vertreter*in aus ihrem Mitarbeiterkreis.

(3) Das Kuratorium wählt die/den Vorsitzende*n und die/den stellvertretende*n Vorsitzende*n aus seiner Mitte. Hierzu bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger*innen.

Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet nach Ablauf der vorgesehenen Amtszeit, durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein gewähltes Kuratoriumsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Kuratoriumsmitglieds bilden die verbleibenden Mitglieder das Kuratorium und führen bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Mitglied des Kuratoriums ist unverzüglich zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied – auch ein geborenes – kann jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums, abberufen werden. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung der Abberufung kein Stimmrecht.

(5) Die ehrenamtlichen Kuratoriumsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§11
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.

(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung durch die/den Vorsitzende*n oder ihrer*s/ seiner*s Stellvertreters*in erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, Ortsangabe und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(3) Dem Kuratorium obliegt insbesondere

  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund
  2. die Beschlussfassung des jährlichen Stellen- und Wirtschaftsplans,
  3. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  4. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
  5. die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und deren Aufgaben
  6. die Zustimmung zum Vertragsabschluss bei Grundstücksgeschäften, Mietverträgen etc.
  7. die Berufung weiterer Kuratoriumsmitglieder gem. § 10 Abs. 1
  8. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12.

(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder ihr*e/sein*e Stellvertreter*in, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(7) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise ihrer/seiner Stellvertreter*in bzw. ihres/seines Stellvertreters den Ausschlag. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, seine Stimme an ein anderes Kuratoriumsmitglied zu delegieren. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und kann nur für eine bestimmte Sitzung des Kuratoriums erteilt werden. Die Vollmacht ist vor der Sitzung der/dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertretung anzuzeigen.

(8) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der/dem Vorsitzenden, ersatzweise von ihrer/seinem Stellvertreter*in geleitet. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Sitzungsleiter*in und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

(9) An schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren sind alle Kuratoriumsmitglieder zu beteiligen. Im schriftlichen Verfahren gilt Schweigen, innerhalb von fünf Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung, als Ablehnung. Das Verfahren wird durch die/den Vorsitzende*n, ersatzweise durch die Stellvertretung, eingeleitet und durchgeführt.

(10) Das Kuratorium kann nach dem Tod des Stifters, frühestens nach fünf Jahren, über seine Selbstauflösung beschließen. Dieser Beschluss ist einstimmig zu fassen. Für diesen Fall muss das Kuratorium im Vorfeld eine Richtlinie über die Mittelvergabe im Sinne des Stiftungszwecks beschließen.

 

§12
Anpassung an veränderte Verhältnisse/Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks – nach dem Stifterwillen – erforderlich sind oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Sie müssen von den Mitgliedern des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, so dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll gewährleistet werden kann, so kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein. Beschlüsse nach Abs. 2 S. 1 sollten nur in Präsenzsitzungen gefasst werden, außer in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Pandemie o.ä.), die eine Präsenzveranstaltung unmöglich machen. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Das Kuratorium kann die Zulegung und Zusammenlegung der Stiftung mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Mit dem gleichen Stimmquorum kann das Kuratorium die Auflösung der Stiftung beschließen, soweit die gesetzlichen Bedingungen dafür vorliegen.

(4) Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Im Fall einer Zulegung oder eines Zusammenschlusses findet § 13 Vermögensanfall keine Anwendung.

 

§13
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung von Kunst und Kultur.

 

§14
Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.

 

§15
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme und Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§16
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

§17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung in Kraft.

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